§ Satzung

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein. Diese Satzung ist der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland untergeordnet. Sollte eine Regelung der Landessatzung der Bundessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Bundessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbands ist Kiel. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland ist Schleswig-Holstein.

(5) Die im Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Schleswig-Holstein.

(2) (entfällt)

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

(3) (entfällt)

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Satzung des Landesverbands und die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) (entfällt)

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze, Ordnung, oder den Code of Conduct, der Piratenpartei Deutschland oder der Piratenpartei Schleswig-Holstein und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
  5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss können die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand angeordnet werden. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.

(4) Der Landesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(5) Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen. Ist das Landesschiedsgericht nicht handlungsfähig ist das nächsthöhrere, handlungsfähige, Schiedsgericht anzurufen.

(6) Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem nächsthöheren, handlungsfähigen, Schiedsgericht einlegen.

(7) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 6a – Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:

  1. einmalige Verwarnung,
  2. Geldbuße,
  3. Auflösung,
  4. Ausschluss,
  5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.

(3) Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piratenpartei Schleswig-Holstein einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Ebenfalls verstößt ein Gebietsverband schwer gegen die Ordnung der Partei, wenn er in zwei Versuchen keinen handlungsfähigen Vorstand zustande bringt oder für länger als ein Vierteljahr über weniger als sieben Mitglieder verfügt.

(4) Der nächst höhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung der für ihn zuständigen Mitgliederversammlung. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 6b – Code of Conduct

(1) Der Code of Conduct ist eine Satzungsbeiordnung. Diese kann mit einfacher Mehrheit durch den Landesparteitag geändert werden.

(2) Der Code of Conduct definiert, wie Piraten miteinander umgehen sollen.

(3) Verstößt ein Pirat gegen den Code of Conduct, so kann der Landesvorstand gemäß § 6 Ordnungsmaßnahmen aussprechen.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 der Bundessatzung gliedert sich der Landesverband Schleswig-Holstein in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und unter diesen in Ortsverbände für kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeteile für kreisfreien Städten. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung „Stadtverband“ tragen.

(3) Eine Untergliederung mit dem Status eines Kreisverbandes muss bei Gründung mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder und eine Untergliederung auf Gemeindeebene 8 stimmberechtigte Mitglieder in Ihrem Gebiet aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich der Untergliederung hat.

(4) Auf Antrag von 1/10 der Piraten, wenigstens aber zehn, aus dem räumlichen Bereich der zu gründenden Untergliederung ruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Gründungsversammlung ein. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im räumlichen Bereich gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(5) Satzung und Programme der Untergliederung dürfen nicht von den Satzungen und Programmen der höheren Gliederungen abweichen.

(6) Über die Anerkennung einer gegründeten Untergliederung entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung auf Antrag durch Beschluss. Auf weiteren Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung über die Anerkennung oder deren Versagung. Der Antrag ist spätestens auf der auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 7a – (entfällt)

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

Der Landesverband folgt bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden den Regelungen der Bundessatzung. Er hält seine Untergliederungen zu entsprechendem Verhalten an.

§ 9 – Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.12.2007.

(3) Über die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und der weiteren Gliederungen, die keine Änderungen an der Satzung oder den Programmen bewirken sollen, führt der Vorstand eine systematisierte Beschlusssammlung. Die Sammlung ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Der Vorstand kann beschließen, einzelne Entscheidungen oder Teile hiervon nicht zu veröffentlichen, wenn dies die Rechte Dritter beeinträchtigen würde oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Der Beschluss und die nicht veröffentlichten Beschlüsse oder Teile hiervon sind so aufzubewahren, dass sie dem nächsten Vorstand einheitlich übergeben werden können.

§ 9a – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr geheim gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Zusätzlich werden die Treffen auf dem Internetauftritt des Landesverbandes bekannt gegeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Nicht Anwesende und Enthaltungen werden als Neinstimmen gewertet.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen begründet und innerhalb von zwei Wochen für alle Piraten des Landesverbandes veröffentlicht werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Der Vorstand kann weitere Beauftragungen aussprechen oder öffentlich ausschreiben. Die Beauftragten sind dem Vorstand berichtspflichtig.

(9) Der Vorstand veröffentlicht spätestens eine Woche vor einem Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand nicht entlastet, so können der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nicht entlastet, so können der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen sie Ansprüche geltend machen. Die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann zeitlich oder gegenständlich beschränkt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben – wenn möglich – auf andere Vorstandsmitglieder über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl seiner Mitglieder unter drei sinkt oder wenn er sich als handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) (entfällt)

§ 9b – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er kann in allen Formen ausgerichtet werden, die nach § 9 Abs. 1 PartG zulässig sind.

(2) Der Landesparteitag arbeitet auf Grundlage der in Anlage 1 enthaltenen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungsanträge zur Geschäftsordnung sind auch für einen laufenden Landesparteitag möglich, § 11 findet dann keine Anwendung und solche Änderungen wirken nicht über das Ende des Landesparteitages hinaus.

(3) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen und Pressevertretern. Die Versammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss Gäste und Pressevertreter von der Versammlung ausschließen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher öffentlich auf der Homepage des Landesverbandes ein. Zusätzlich wird jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) fristgerecht eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(9) Wird ein Landesparteitag ohne Vorstandswahlen durchgeführt, finden die Absätze 5 und 7 des Paragrafen 9b keine Anwendung.

(10) (entfällt)

§9c – (entfällt)

§9d – (entfällt)

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.

(2) Eine Aufstellungsversammlung ist die Mitgliederversammlung aller laut einschlägigem Wahlgesetz stimmberechtigten Parteimitglieder.

(3) Der Landesvorstand oder ein Beauftragter des Landesvorstands lädt zu einer Aufstellungsversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Der Landesvorstand kann diese Aufgaben an den Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbands übertragen.

(4) Der Landesvorstand unterzeichnet die Wahlvorschläge. Liegt ein Wahlgebiet bzw. Wahlkreis vollständig im Verbandsgebiet eines untergeordneten Gebietsverbands, kann der Landesvorstand diese Aufgabe an dessen Vorstand übertragen.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingereicht und auf der vom Vorstand gestellten Plattform veröffentlicht wurde. Der Antrag auf Satzungsänderung muss von einem weiteren Piraten des Landesverbandes auf dem Landesparteitag befürwortet werden. Bis zwei Wochen vor dem Landesparteitag kann der Antrag auf der Plattform überarbeitet werden, dabei muss aber der angesprochene Themenkomplex beibehalten werden. Änderungen an der Satzung treten im Zweifel am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft.

(3) Über einen Antrag auf (Wahl-)Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingereicht und auf der vom Vorstand gestellten Plattform veröffentlicht wurde. Korrekturen nach Ablauf dieser Frist dürfen nur vorgenommen werden, wenn die inhaltliche Aussage erhalten bleibt.

(4) Abweichend zu den Regelungen zur Antragsfrist können auf Landesparteitagen Wahlprogrammänderungsanträge angepasst werden, wenn eine einfache Mehrheit und der Antragsteller der Änderung des Antrags zustimmen und sich die Änderungen auf bereits vorhandene Inhalte beziehen oder diese ergänzen.

(5) Der Landesverband führt kein eigenes Partei- bzw. Grundsatzprogramm. Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm des Bundesverbandes.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung erfolgt entsprechend der Bundessatzung.

(2) Beschlüsse über die Auflösung und Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesparteitages.

§ 13 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei. Schiedsgerichtsordnung

Anlage 1: Geschäftsordnung des Landesparteitages

(1) Es gilt die Geschäftsordnung.

Anlage 2: (entfällt)

Anlage 3: Satzungsbeiordnung Code of Conduct

(1) Es gilt die Satzungsbeiordnung Code of Conduct.